Als Immobilienbesitzer von einem Haus auf der Insel La Palma sollte man aktuelle Entwicklungen im spanischen Steuerecht nicht aus den Augen verlieren, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt. Ein paar wichtige Änderungen aus den letzten Monaten finden Sie in diesem Artikel.
1. Änderung der Bemessungsgrundlage
Sicher haben manche Hauseigentümer in diesem Jahr eine deutliche Steigerung der zu zahlenden Einkommenssteuer bemerkt. Warum ist das so? Hintergrund ist die Erhöhung der Katasterwerte durch die Gemeinden, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage führt – und damit auch zu einem höheren Betrag bei der Einkommenssteuer. Zur Erinnerung: Wer in Spanien Immobilien besitzt, ist dadurch auch einkommensteuerpflichtig. Aus diesem Grund ist es notwendig, einen örtlichen Steuerrepräsentanten zu benennen, der auch als Ansprechpartner für das Finanzamt fungiert. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift drohen teils empfindliche Strafen – und das muss nicht sein.
2. Finanzamt knöpft sich Internetportale vor
Das spanische Finanzamt verschärft seinen Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzgeld bei Anbietern von Ferienhäusern und den Ferienhausvermittlern. Dabei konzentriert man sich vor allem auf die vielen Internetportale, welche Ferienhäuser und Apartments anbieten. Ab Januar 2018 muss jede Internetplattform im Bereich der Ferienhausvermietung das Finanzamt über die vorliegenden Angebote, deren Eigentümer und die zugehörige Auslastung bzw. vorliegende Buchungsanfragen informieren, und zwar monatlich. Somit werden sämtliche an einer touristischen Vermietung beteiligten Akteure, ob Firmen oder Privatpersonen, eindeutig identifizierbar und müssen damit rechnen, dass ihre wirtschaftlichen Aktivitäten dem Finanzamt bekannt sind. Es wird damit nahezu unmöglich, Einnahmen aus touristischer Vermietung nicht ordnungsgemäß zu deklarieren und zu versteuern.
3. Tipp zur Zugewinnsteuer
Als Immobilienbesitzer eines Hauses auf La Palma sollte man unbedingt beachten, dass jede Erweiterung bzw. Verbesserung der Immobilie nur gegen Ausstellung einer Rechnung durchgeführt wird. Auch sollte man den entsprechenden Zahlungsnachweis aufbewahren. Nur so können diese Investitionen bei einem Wiederverkauf gegenüber der anfallenden Gewinnsteuer geltend gemacht werden. Die Zugewinnsteuer fällt auf den Differenzbetrag zwischen dem Erwerbswert und dem Verkaufswert der Immobilie an.
Bitte beachten Sie, dass die Zugewinnsteuer und die Plusvalía nicht identisch sind. Anders als die Zugewinnsteuer ist die Plusvalía eine Steuer auf den Zuwachs des Katasterwertes der Immobilie.