Volker Horch: Für eine Immobilie fallen in Spanien grundsätzlich zwei Arten von Steuern an: Die Grundsteuer bei der Gemeinde und die Eigennutzungssteuer beim Finanzamt.
Volker Horch: Die Grundsteuer ist eine Bringschuld und ihre Höhe ist beim Rathaus der Gemeinde immer ab November einsehbar. Um hier auf die Dauer Unannehmlichkeiten zu verhindern ist es ratsam, der Gemeinde eine Einzugermächtigung zu erteilen. Gleichzeitig kann das Rathaus damit auch die vierteljährigen Abgaben für Müllabfuhr und Wasser einziehen. Für all das kann man übrigens seit dem 1. Januar 2016 auch ein deutsches Girokonto nutzen.
Volker Horch: Die Versteuerung des Eigennutzes erfolgt über den Steuerrepräsentanten. Dieser reicht die Steuererklärung beim Finanzamt ein und überweist den fälligen Betrag. Die Steuer berechnet sich aus dem Katasterwert, von ihm werden 1,1 % als Einnamen angerechnet. Diese sind mit derzeit 19,5 % zu versteuern. Bei Gemeinden, deren Katasterwerte nicht angepasst wurden, ist der anzuwendende Prozentsatz 2 %. Gibt es keinen Katasterwert, nimmt man den Wert aus der Escritura als Bemessungsgrundlage.