Volker Horch: Ja. Fast jeder rechtliche Vorgang, wie zum Beispiel der Kauf oder Verkauf einer Immobilie, kann in Spanien in der Regel mittels Vollmacht erfolgen. Dies gilt für den Käufer als auch für den Verkäufer. Die Vollmacht muss natürlich auf Spanisch sein.
Volker Horch: Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Vollmachten erstellen zu lassen. Der einfachste Weg ist, sich an das Spanische Konsulat zu wenden. Im Konsulat wird der Vollmachtstext Ihnen mündlich übersetzt und die Vollmacht direkt in spanischer Sprache verfasst.
Volker Horch: Eine weitere Möglichkeit ist, die Vollmacht von einem deutschen Notar erstellen zu lassen. Dann muss diese Vollmacht aber mit einer Apostille versehen werden und anschließend noch von einen beglaubigtem Übersetzer ins Spanische übertragen werden. Danach muss die Übersetzung erneut mit einer Apostille versehen werden.
Volker Horch: Das ist es auch. Wir raten dringend, sich bei jedem rechtlichen Vorgang von dem Notar, der nachher diesen Vorgang beglaubigen soll, vorher einen Vordruck erstellen zu lassen. Bei unseren Kunden kümmern wir uns da sicherheitshalber selber darum. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass Vollmachten, welche frei im Ausland erstellt wurden, hinterher oft wegen kleinster Unkorrektheiten als nicht rechtsgültig angesehen werden.